Hallo, als neues Mitglied habe ich eine Frage an die "alten Hasen": Vor einigen Monaten habe ich über die Homepage eines Modellbahnhändlers eine Vorbestellung für eine Lok zum Angebotspreis von 223,-€ aufgegeben. Jetzt kommt die Mitteilung, dass die Lok lieferbar ist, aber der Preis beträgt nun 329,-€?! Wer kann mir sagen, was ich tun sollte bzw. was ist üblich und unter Umständen auch rechtlich relevant?
rechtssichere Auskunft bzw. Beratung kann Dir da nur ein Anwalt geben. Dem müsstest Du natürlich den gesamten Vorgang offenlegen damit er prüfen kann, ob bereits mit Abgabe der Vorbestellung ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen ist. Inwieweit dann der Händler auf den Preis festgenagelt werden kann ist mir nicht bekannt.
Allgemein habe ich die Kenntnis, dass ein Kaufvertrag nur zustande kommt, wenn Du dem Händler ein Angebot machst, eine Ware kaufen zu wollen. Der Händler wiederum macht Dir dann ein Angebot, die Ware zu einem bestimmten Preis zu überlassen. Nimmst Du sein Angebot an, kommt der Kaufvertrag zustande. Anderenfalls nicht.
Beispiel aus der Praxis: Im Supermarkt ist eine Tüte Fruchtgummi am Regal mit einem Preis von 0,99 Euro/Tüte ausgezeichnet. Du trägst die Tüte zur Kasse und dort wird sie gescannt. Das Scanergebnis ergibt nun aber 1,19 Euro pro Tüte. Die Kassiererin macht Dir in dem Moment das Angebot, die Tüte Fruchtgummis für 1,19 Euro zu kaufen. Das kannst du annehmen oder ablehnen. Allein die Preisauszeichnung am Regal stellt kein verbindliches Angebot der Kassiererin/des Supermarktes dar. Ärgerlich ist es für Dich. Wenn der Händler kulant ist (das muss er aber nicht) überlässt er Dir die Tüte für 0,99 Euro und ändert danach die fehlerhafte Preisauszeichnung. Sowas kann vorkommen, da im Zuge von Aktionen und Sonderangeboten häufig die Preise geändert werden. Da kann man schonmal etwas übersehen. Daher ist das einzig verbindliche Angebot, das an der Kasse im Supermarkt.
Wie sich das nun bei deiner Vorbestellung der Lokomotive verhält müsste ein Anwalt bewerten, der den Sachverhalt genau kennt. Wenn Du Aufwand und Risiko in Kauf nehmen möchtest.
Meine oben geschilderte Meinung stellt keine rechtsverbindliche Aussage dar.
ZitatGepostet von dalmatiner01 Wer kann mir sagen, was ich tun sollte bzw. was ist üblich und unter Umständen auch rechtlich relevant?
Ist Deine Bestellung zu irgendeinem Zeitpunkt vor Kenntnis vom neuen Preis verbindlich geworden? Wenn nicht, liegt kein Kaufvertrag vor. Dann kannst Du nur auf das neue Angebot eingehen oder ablehnen.
Zusätzlich könntest Du den Verkäufer wegen (arg)listiger Methoden anprangern, um andere vor dieser Falle zu warnen. Mehr aber auch nicht.
ZitatGepostet von DocBrown Beispiel aus der Praxis: Im Supermarkt ist eine Tüte Fruchtgummi am Regal mit einem Preis von 0,99 Euro/Tüte ausgezeichnet. Du trägst die Tüte zur Kasse und dort wird sie gescannt. Das Scanergebnis ergibt nun aber 1,19 Euro pro Tüte. Die Kassiererin macht Dir in dem Moment das Angebot, die Tüte Fruchtgummis für 1,19 Euro zu kaufen. Das kannst du annehmen oder ablehnen. Allein die Preisauszeichnung am Regal stellt kein verbindliches Angebot der Kassiererin/des Supermarktes dar. Ärgerlich ist es für Dich. Wenn der Händler kulant ist (das muss er aber nicht) überlässt er Dir die Tüte für 0,99 Euro und ändert danach die fehlerhafte Preisauszeichnung.
Echt? Das habe ich in der Schule (vergangenes Jahrtausend:rolleyes anders gelernt. Der ausgezeichnete Preis ist verbindlich. Bisher habe ich den dann auch immer bekommen.
Wäre natürlich auf das Beispiel des TE nicht übertragbar.
Als erstes solltest du mal persönlich mit dem Händler Kontakt aufnehmen und ihn ganz normal und freundlich darauf hinweisen, dass du zum geringeren Preis eine Vorbestellung getätigt hast. Das Bestätigungsmail der Vorbestellung solltest du, sofern du nur elekrtronisch kommunizieren willst, natürlich anhängen.
Besser ist ein Anruf. Denn da kann man das kurz und knapp klären.
Eventuell handelt es sich bei deinem Mail auch nur um ein Mail, das der Händler verschickt, um sein Angebot allen Kunden zu offerieren...zum aktuellen Preis.
Oder es liegt ein Fehler in seiner Verwaltung vor.
Oder, oder......
Ansonsten gebe ich meinen Vorschreibern bezüglich deren Rechtsauffassung recht. Andersherum kann man als Kunde ja auch von der Abnahme der Ware trotz Vorbestellung zurücktreten, ohne einen Cent zu bezahlen. Zumindest kenne ich das bei meinen Händlern so.
Den Stress, die Zeit und das Geld auf einen günstigeren Preis mit einem Rechtsanwalt hinzuarbeiten würde ich mir nicht geben.
ZitatGepostet von DocBrown Beispiel aus der Praxis: Im Supermarkt ist eine Tüte Fruchtgummi am Regal mit einem Preis von 0,99 Euro/Tüte ausgezeichnet. Du trägst die Tüte zur Kasse und dort wird sie gescannt. Das Scanergebnis ergibt nun aber 1,19 Euro pro Tüte. Die Kassiererin macht Dir in dem Moment das Angebot, die Tüte Fruchtgummis für 1,19 Euro zu kaufen. Das kannst du annehmen oder ablehnen. Allein die Preisauszeichnung am Regal stellt kein verbindliches Angebot der Kassiererin/des Supermarktes dar. Ärgerlich ist es für Dich. Wenn der Händler kulant ist (das muss er aber nicht) überlässt er Dir die Tüte für 0,99 Euro und ändert danach die fehlerhafte Preisauszeichnung.
Echt? Das habe ich in der Schule (vergangenes Jahrtausend:rolleyes anders gelernt. Der ausgezeichnete Preis ist verbindlich. Bisher habe ich den dann auch immer bekommen.
Wäre natürlich auf das Beispiel des TE nicht übertragbar.
Gruß
Jörg
Hallo Jörg
Der Ausgezeichnete Preis ist nur eine Offerte des Verkäufers. Stellt der Verkäufer fest dass dieser Preis aus welchen Gründen auch immer falsch ist, ist der Verkäufer verpflichtet diesen Preis sofort und unverzüglich zu ändern. Es besteht bis zu diesem Zeitpunkt für den Käufer kein Rechtsanspruch auf den Gegenstand mit dem falschen Preis.
Ändert der Verkäufer nicht den Preis sofort und unverzüglich hat der Käufer einen Anspruch auf die Ware mit dem falschen Preis.
Der Hintergrund ist dass es niemanden zuzumuten ist einen Gegenstand zu Verkaufen dessen Preis durch Irrtum falsch berechnet wurde, Zahlendreher auf dem Preisschild oder anderes.
Dass dies in der Praxis heute etwas ander gehändelt wird, der Kund erhält die Ware zum falschen Preis, ist eine andere Sache. Eine Rechtverbindlichen Anspruch hätte er nicht.
Zum Ursprünglichen Beitrag von Harald.
Ist nach dem Vorbestellauftrag, Lok für 223 € eine Auftragsbestätigung zu diesem Preis an Harald erfolgt, ist auch zu diesem Preis zu liefern. Erfolgte keine Auftragsbestätigung kam es auch nicht zum Rechtsverbindlichen Kaufvertrag sondern nur zu einer Offerte dess Käufers Harald das Modell zu diesem Preis zu nehmen, sonst nichts.
Ich hatte leider damit in meiner Beruflichen Zeit sehr viel mit zu tun.
anders sieht es aus, wenn du deine Vorbestellung schon angezahlt oder vollständig bezahlt hast. Dann gilt der Preis als verbindlich und du hast Anspruch auf den alten Preis.
Solltest du nichts angezahlt haben, so gelten o. s. Aussagen.
Dies stellt zwar auch keine rechtsverbindliche Auskunft dar, aber Du bekommst schon mal einen Anhaltspunkt.
Ich persönlich würde von dem Ganze allerdings Anstand nehmen - ca. 40% Preisdifferenz (vielleicht sind es sogar mehr, hab es nur eben Pi mal Daumen überschlagen) finde ich schon happig. Egal, ob Hersteller oder Händler da etwas falsch kalkuliert haben.
Gruß Jendris
P.S. @ Marcel (und auch andere), der ausgewiesene Preis für die Tüte Fruchtgummi ist übrigens verbindlich - wenn dieser an der Kasse anders deklariert wird, muss der Händler den falsch (hier zu niedrig) ausgezeichneten Preis akzeptieren. Er muss dann auch umgehend dafür sorgen, dass dieser falsche Preis korrigiert wird.
ZitatGepostet von Jendris Michalski P.S. @ Marcel (und auch andere), der ausgewiesene Preis für die Tüte Fruchtgummi ist übrigens verbindlich - wenn dieser an der Kasse anders deklariert wird, muss der Händler den falsch (hier zu niedrig) ausgezeichneten Preis akzeptieren. Er muss dann auch umgehend dafür sorgen, dass dieser falsche Preis korrigiert wird.
Das interessiert mich jetzt. Als Kind habe ich gelernt, der ausgezeichnete Preis gilt. Irgendwann später wurde das geändert. So bisher mein nicht fundierter Kenntnisstand.
ZitatGepostet von Jendris Michalski P.S. @ Marcel (und auch andere), der ausgewiesene Preis für die Tüte Fruchtgummi ist übrigens verbindlich - wenn dieser an der Kasse anders deklariert wird, muss der Händler den falsch (hier zu niedrig) ausgezeichneten Preis akzeptieren. Er muss dann auch umgehend dafür sorgen, dass dieser falsche Preis korrigiert wird.
Das interessiert mich jetzt. Als Kind habe ich gelernt, der ausgezeichnete Preis gilt. Irgendwann später wurde das geändert. So bisher mein nicht fundierter Kenntnisstand.
danke für den Link - kannte ich so bisher auch nicht. Das Kaufrecht respektive Kaufvertrag ist im BGB geregelt - dort steht aber über genau so einen Fall nicht viel drin. Ist es ein Sachmangel oder evtl. ein Rechtsmangel?
Bei der Tüte Fruchtgummi mit Preisdifferenz von ein paar Cent wird es sicherlich keinen Aufschrei geben - bei gravierendem Preisunterschied könnte dies schon zu einem Rechtsstreit führen. Hier gäbe es dann zu berücksichtigen, ob dies ein grobes Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen ist. Erfüllungsgehilfe ist in diesem Fall der Angestellte, der die Auszeichnung der Ware vorgenommen hat. Auch muss berücksichtigt werden, ob der Käufer über den tatsächlichen Preis wußte - z.B. ein hochwertiger Artikel, der ohne ersichtlicher Begründung zu einem extrem günstigen Preis angeboten wurde. Alles sicherlich grenzwertig, aber auch nicht mal eben mit einem Paragraphen geregelt - wäre ja zu einfach.
Ich frage mich allerdings, wann und wie kommt denn dann ein Geschäft zustande? Willenserklärung des Verkäufers ist ja seine Ware zu einem bestimmten Preis anzubieten - Willenserklärung des Käufers, sie zu einem bestimmten Preis abzunehmen. Wenn nun der Preis hierbei keine Rolle mehr spielt kommt es ja zwangsläufig nur noch zu einem Feilschen um den Preis. Ob das im Sinne des ursprünglichen Kaufvertrages ist?
Aber wie schon erwähnt - Juristen streiten und Gerichte entscheiden. Auch Gesetzestexte sind da nur reine Auslegungssache und wer ist der Dumme?
Hallo, das hier erwähnte Für und Wider, ob es sich hier um einen Kaufvertrag oder nur ein Angebot handelt und wer nun was anbieten oder annehmen soll, muss, kann, ist zwar sehr interessant, für den den hier vorgetragenen Sachverhalt aber wenig praktikabel. Deshalb möchte ich mich vollinhaltlich der Ansicht von Holger (ductore) anschließen.
Auch ich würde bei dem Händler anfragen, ob er sich evtl. geirrt hat. Wenn ich mich mit dem Händer nicht einigen kann, gibt es meiner Ansicht nach bei einem Online-Kauf immer noch die Möglichkeit, nicht zu kaufen oder selbst nach dem Kauf den Vertragsabschluss zu widerrufen. Über die Möglichkeiten des Widerrufs muss der Händler bei Vertragsabschluss den Käufer schriftlich informieren.
Die Erörterung der genannten rechtlichen Aspekte ist wie gesagt sehr interessant, aber aus meiner Sicht wenig praktikabel. Den Händler nun mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zwingen zu wollen, für den niedrigeren Preis zu verkaufen, dürfte sowohl mit zeitlicher als auch finanzieller Mehrbelastung verbunden sein. Das würde ich mir nicht antun sondern dann lieber mal auf den Artikel verzichten und mich anderweitig umsehen.
Jetzt sag ich mal was als Einzelhändler. So wie Marcel/ DocBrown und Kurt/Schachtelbahner es gesagt haben ist es korrekt. Es gilt der Preis an der Kasse, denn ein Preisschild ist wie ein Werbeprospekt nur ein unverbindliches Angebot.
Bis auf den Spruch:
ZitatÄndert der Verkäufer nicht den Preis sofort und unverzüglich hat der Käufer einen Anspruch auf die Ware mit dem falschen Preis.
Nein hat er nicht, allerdings begeht der Händler dann Betrug.
vielen Dank für die große Resonanz! Sicher werde ich die meisten Empfehlungen beherzigen und den Händler um Überprüfung bzw. Lieferung zum ursprünglichen Preis bitten. Nachdem ich den Text der Vorbestellung nach euren Hinweisen noch einmal überprüft habe, denke ich, dass hier entweder ein Irrtum des Händlers vorliegt oder aber versucht wird, einen Wettbewerbsvorteil zu bekommen. Seinerzeit lagen die Preise bei anderen Anbietern bei ca. 295,-€. Nun hatte ich gelesen, dass oft Vorbestellpreise zur besseren Kalkulation unter einem späteren Preis liegen und somit hier der Vorteil des Bestellers liegt. Offenbar ist dies nicht immer so! Ich füge mal die Daten des Ablaufs bei, wen es interessiert:
Artikelbezeichnung, dann daneben:
228,50 € (Preis inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten)
Artikel noch nicht verfügbar Artikel kann lediglich vorbestellt werden*
*Bitte bestellen Sie diesen Artikel vor, wir melden uns bei Ihnen, sobald der Artikel verfügbar ist und bestellt werden kann
Das habe ich getan. Folgende Email kam:
AW: Vorbestellung Artikel "Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir schicken Ihnen eine E-Mail sobald der/die Artikel eintreffen."
Jetzt kam eine Email mit folgendem Text:
"anbei erhalten Sie die Vorkasserechnung für das von Ihnen bestellte Rocomodell. Die Lokomotive liegt für Sie versandbereit. Vielen Dank für Ihren Auftrag."
Hier wird also auf eine Bestellung hingewiesen, die vorher als Vorbestellung deklariert war. Nun kann sich jeder seinen Teil denken, vielen Dank nochmal!
ich denke, ich würde es so ähnlich machen, wie von Holger (ductore) vorgeschlagen:
Anrufen und versuchen, mit denen zu reden. Wenn du merkst, dass der Vorbestellpreis tatsächlich ein "Lockangebot" war, dann einen Haken dran machen und es vergessen.
Und evtl. ist es doch ein Versehen des Händlers und alles wird gut.
Viele Grüße
Jörg
P.S.: Auch von mir noch ein herzliches Willkommen hier!
ich denke, dass das letzte Mail standardisiert ist....und daher würde ich jetzt auf dem "vergessenen" Vor keinen grossen Wert legen.
Mache es so, wie vorgeschlagen und wenn er sich nicht darauf einlässt oder irgendwas anderes fadenscheiniges äussert, dann suche ein wenig im Netz und du wirst für wenig Ärger deine Lok zu einem akzeptablen Preis unterhalb des aktuellen des betreffenden Verkäufers finden. Und sollte es kein begehrtes Modell von Roco sein, dann warte noch, bis die Modelle in einem halben, dreiviertel Jahr zu einem weitaus geringeren Preis eventuell abverkauft werden.
Viel Erfolg Holger
PS: Aktuell kauft man Roco-Modelle nicht zum UVP, sondern übt sich im Warten
Sollte sich herausstellen, dass sich der Händler nicht an seine Vorbestellpreise gebunden fühlt, so ist das eine wichtige Information für die Kundschaft.
ZitatGepostet von Intrepid Sollte sich herausstellen, dass sich der Händler nicht an seine Vorbestellpreise gebunden fühlt, so ist das eine wichtige Information für die Kundschaft.
Der Händler befindet sich in einer richtig bescheuerten Zwickmühle. Ich kenne einige Vertragspunkte jener Verträge, welche die Hersteller den Händlern aufs Auge drücken. Einer dieser Punkte greift auch bei der Gewährung von Rabatten. Damit greifen die Hersteller unmittelbar auf die Preiskalkulation der Händler ein.
Das bedeutet in diesem Fall, dass ein falscher Preis, der dem Händler vom Hersteller irrtümlich vorab genannt wurde, nach dem Erscheinen des Modells keinerlei Bestand hat, da der Hersteller gleichzeitig auch die Höhe der vom Händler dem Kunden gegenüber gewährbaren Rabatte begrenzt. Am Ende steht der Händler wie ein begossener Pudel vor seinem Kunden da. Gäbe es diese vertragsbedingte Einflussnahme der Hersteller auf die Händler nicht, so hätte der Händler den nötigen Spielraum für eine Sonderlösung, die wie folgt aussehen würde: - Kunde bestellt zu einem vorher genannten Preis verbindlich vor - Händler liefert nach Erscheinen zum vorab vereinbarten Preis - Für Kunden, die nicht vorbestellten, gilt die UvP Mit der jetzigen Vertragsregelung ist eine solche Lösung leider ausgeschlossen, weshalb der Händler im Falle eines Irrtums wie diesem als Depp vor dem Kunden steht, obwohl ihn der Hersteller mit falschen Informationen fütterte. Der Kunde ist sauer auf den Händler, der Händler muss um seinen guten Ruf fürchten und der Hersteller reibt sich die Hände, weil er die Verantwortung für seinen Fehler schön auf den Händler abschieben konnte. Der Fehler liegt also beim Hersteller, aber der kann nicht belangt werden, da alle anderen Beteiligten von ihm abhängig sind.
Roco gestattet seinen Händlern übrigens einen Rabattspielraum von 10%, maximal 12,5% bei Neuheiten. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur auf Artikel des Standardprogrammes, wenn diese in zeitlich begrenzten Aktionen billiger verkauft werden. Das soll verhindern, dass die Marke durch "Verramschen" Schaden nimmt.
Woher ich das weiß? Ich weiß es eben. Und an eine Geheimhaltung bin ich nicht gebunden. Konfrontiert man seinen Händler mit diesen Fakten, so wird er sie verneinen und abwiegeln. Freie Märkte basieren immer auf dem Informationsvorsprung eines Marktteilnehmers.